Satzung

Vereinssatzung 2022

Aktions-Gemeinschaft Martinus e.V.

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen:

Aktions-Gemeinschaft Martinus e.V.

§ 2

Sitz des Vereins ist Düsseldorf Gerresheim.

Er ist am 24.11.1972 unter VR.-Nr. 5052 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenverordnung und zwar insbesondere durch

Pflege heimatlichen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sein Ziel ist die Erhaltung und Pflege des etwa 100 Jahre alten Martinsfestes in Gerresheim

und der damit verbundenen Martinszüge mit anschließender Bescherung der Kinder,

Bewohner von Altenheimen und Insassen von Pflegeanstalten.

Der Verein kann auch in Bedarfsfällen Hilfsaktionen auf freiwilliger Basis im Sinne des

Martinsgedanken übernehmen, soweit es sich um sozial- gemeinnützige Aufgaben handelt.

§ 4

Alle Einnahmen, Spenden und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich und unmittelbar

zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben des Vereins

verwendet.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5

Die Mitgliedschaft zum Verein steht jedem interessierten Bürger offen. Über Aufnahme und

Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Ausschluss jedoch nur mit

Einstimmigkeit. Jedes Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 3 Monaten auszutreten.

§ 6

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversarnmlung.

§ 7

1.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden

– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

– der Schatzmeister/in

– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in

Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von

drei Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB.

2.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

– dem Geschäftsführenden Vorstand nach §7 Abs. 1.

– dem/der Schriftführer/in

– dem/der technischen Beisitzer/in

3.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder sind im Geschäftsverteilungsplan

festgelegt.

4.

Der Vorstand gem. § 8 von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

5.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich auszuführen.

6.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes bestellt der erweiterte

Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das

Stimmrecht seines Vorgängers geht auf den bestellten über.

§ 8

Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre

gewählt; er bleibt aber bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Er kann durch eine

Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen und muss dann durch sofortige

Neuwahl ersetzt werden.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird durch dem/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich

oder bei wichtigen Anlässen einberufen. Auf Antrag von wenigstens einem viertel der

Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die

Einberufung zu einer Versammlung muss eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Es ist

jeweils ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in

zu unterschreiben.

§ 10

Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Die Durchführung des Martinsfestes

wird finanziell bestritten aus den Spenden der Bevölkerung. Hierzu wird alljährlich nach

vorher eingeholter behördlicher Genehmigung von freiwilligen Sammlern vor dem

Martinsfest eine Sammlung durchgeführt. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die

eingegangenen Beträge und hat über Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand Rechnung zu

legen. Die Abrechnung ist von zwei Mitgliedern, welche die Jahresversammlung wählt, zu

prüfen.

§ 11

Den Vorstandsmitgliedern dürfen nur bare Auslagen erstattet werden, sonstige

Entschädigungen oder Vergütungen werden nicht gewährt.

§ 12

Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.04. — 31.03.

§ 13

Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einzuberufenden

Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn

mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, hat innerhalb von

4 Wochen die Einberufung einer 2. Versammlung zu erfolgen, die auf jedem Fall

beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen

Stimmen.

§ 14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es den in Düsseldorf-Gerresheim vorhandenen Kindergärten und Grundschulen zur Verfügung stellt.

§15 Ehrenvorsitzender

1. Der Ehrenvorsitzende kann auf gemeinsamen Vorschlag des erweiterten Vorstandes nach §7.2 ernannt werden, die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
2. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer in außerordentlich hervorragender Weise für den Verein gewirkt und mehrere Jahre im Vorstand war und den Vorsitz geführt hat.

3. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
4. Es kann jeweils nur ein Mitglied des Vereins Ehrenvorsitzender sein.